Startseite » Service » WRG §134 Überprüfungen (du bist hier)

WRG §134 Überprüfungen durch Sachverständige des StWV

Der Steirische Wasserversorgungsverband (StWV) bietet für seine Mitglieder Überprüfungen durch Sachverständige des StWV nach § 134 WRG an.

Laut Wasserrechtsgesetz (WRG) sind öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete vom Wasserberechtigten, das heißt vom Wasserversorgungsunternehmen, auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch nach § 134 WRG überprüfen zu lassen.

Überprüfungen haben in Zeitabständen von höchstens 5 Jahren zu erfolgen.

Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung sie veranlassen kann.

Anfragen:

Im Sekretariat des StWV per Email an office@stwv.at